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The Rights / Copyright © 

Fehlende oder falsche Urhebernennung: Unterlassungsanspruch

Fehlende oder falsche Urhebernennung lösen Unterlassungsanspruch ausNach § 13 UrhG hat der Urheber/Fotograf das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seines Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen.Wichtig zu wissen ist dabei, dass es bei der Nennung des Urhebers nicht nur darauf ankommt, ob er überhaupt genannt wird. Entscheidend ist, dass er korrekt und auch in klarer Zuordnung zu seiner Fotografie genannt wird. Der Betrachter muss feststellen können, welche Fotografien welchem Fotografen zuzuordnen sind (OLG München, Urteil v. 20.01.2000 – 29 U 4724/99). So ist die Nennung an der Fotografie selbst regelmäßig eine sichere Variante, während eine zuordnungslose Namensnennung z.B. im Impressum oder auf einer Seite „Bildnachweise“ unzureichend sein wird.Infolge einer falschen oder fehlenden Urhebernennung muss der Verletzte sich strafbewehrt dazu verpflichten, künftig keine solche Nutzung mehr vorzunehmen. Tut er dies nicht, kann eine gerichtliche Untersagung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € erfolgen.

Retweet ist keine „öffentliche Wiedergabe“

Kann das Werk ohnehin von jedem Nutzer der Plattform eingesehen werden, weil der Nutzer, der das Werk ursprünglich veröffentlicht hat, die Privatsphäre-Einstellung auf der Plattform so gewählt hat, dass der Beitrag öffentlich also von jedermann einsehbar ist, liegt ein „neues Publikum“ nicht vor.

AG Köln, Urteil v. 22. April 2021, Az.: 111 C 569/19

​Retweet nicht rechtswidrig aufgrund konkludenter Zustimmung

Wer Texte und Fotos auf Social-Media-Plattformen wie Instagram und Twitter hoch lädt und sie im Profil öffentlich stellt, willigt konkludent in deren Weiterverbreitung auf der jeweiligen Plattform ein. Es entspricht der gängigen Praxis von Twitter, dass Inhalte und Bilder geteilt bzw. retweetet werden.

AG Köln, Urteil v. 22. April 2021, Az.: 111 C 569/19

​Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Der Fotograf als Urheber oder „Lichtbildner“

Der Fotograf eines sog. „Lichtbildwerkes“ ist als Urheber durch das Urhebergesetz geschützt, wenn es sich – wie bei den anderen Werkarten – um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG). Dies ist allerdings nur bei solchen Fotografien der Fall, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität, wie beispielsweise eine künstlerische Aussage, auszeichnen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 192).

Dem sog. „Lichtbildner“ stehen die Rechte eines Urhebers i.S.d. Urhebergesetztes zu. Denn nach § 72 UrhG sind auch bloße „Lichtbilder“ geschützt. Unter „Lichtbildern“ sind Fotos jeglicher Art zu verstehen, welche die Werkqualität (i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erreichen, also z.B. alltägliche Familienfotos, Urlaubsfotos und sonstige Fotos, die immer wieder von diversen Sehenswürdigkeiten oder bei alltäglichen Gelegenheiten gemacht werden (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 72 Rn. 3). Geschützt wird dabei statt der schöpferischen Leistung die rein technische Leistung, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt.

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Benutzungs- und Verbotsrechte des Fotografen

Der Fotograf kann sich in jedem Fall auf die dem Urheber nach §§ 11 ff. UrhG zustehenden Rechte berufen. Er allein darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Zudem obliegt ihm das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an der Fotografie sowie auf Namensnennung. D. h. das Bild ist grundsätzlich in einer Art und Weise zu bezeichnen, dass es dem jeweiligen Fotografen zugeordnet werden kann. Auch kann der Fotograf eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.

Dem Fotograf steht das ausschließliche Recht zu, seine Bilder zu verwerten. Darunter fallen beispielsweise die Vervielfältigung, Verbreitung oder Ausstellung. Nur er darf seine Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen seiner Bilder dürfen nur mit der Einwilligung des Fotografen veröffentlicht oder verwertet werden.

Dem Fotografen stehen sämtliche Rechte an seinen eigenen Fotografien zu. Er muss jedoch in besonderem Maße die Rechte anderer Personen beachten, wenn er Bilder von diesen macht und anschließend verwertet.

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Recht am eigenen Bild

Die §§ 22 ff. KUG regeln das Recht einer Person am eigenen Bild. Die Vorschriften betreffen allein die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der fotografierten Person. Das Recht am eigenen Bild steht nicht dem Urheber, sondern nur dem Abgebildeten zu. Dieser ist ausschließlich befugt, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH NJW 2007, 1977).

Das Bildnisrecht beschränkt den durch das Urhebergesetz geschützten Fotografen bei der Anfertigung und Verwertung seiner Fotos. Fotografien dürfen gemäß § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen finden sich in § 23 Abs. 1 KUG, wie z.B. bei Bildnissen der Zeitgeschichte oder Fotos auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die fotografierte Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat (vgl. § 22 S. 1).

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Kein Urheberrecht der abgebildeten Person​

Diejenige Person, die auf einem Foto abgebildet ist, hat – anders als der Fotograf – keine dem Urheber vergleichbaren Rechte. So darf sie beispielsweise ohne das Einverständnis des Fotografen von ihr gefertigte Fotos nicht veröffentlichen. Andernfalls würde sie das Ausschließlichkeitsrecht des Fotografen verletzen.

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die auf einem Foto dargestellte Person ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, wenn das verwendete Bild einen „anrüchigen“ Charakter aufweist oder mit der Art seiner Verwendung nachteilige Folgen für den Abgebildeten verbunden sind (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, Rn. 374).

Ob die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tatsächlich unzulässig ist, ist mit Hilfe einer Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen und der auf dem Foto abgebildeten Person zu beurteilen. Wenn diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass durch die Fotografie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt wird, ist dessen Veröffentlichung unzulässig.

Rechtshinweis von artstudiomunich.com | Martina Knödlseder

Wer Fotos, Videos, Kunstwerke, Gemälde, Abbildungen, Designs, Grafiken oder jegliche Websiteninhalte von artstudiomunich.com, die ich, Martina Knödlseder, gemacht/erstellt habe, ohne vorherige Zustimmung und namentlicher, eindeutiger Kenntlichmachung, sodass ohne Zweifel zugeordnet werden kann, woher die Fotos, Videos etc. stammen, veröffentlicht, vervielfältigt, kopiert, druckt oder nutzt, hat mit Klage und Schadensersatzforderungen zu rechnen.

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Des Weiteren droht die Unterlassensklage und sofortige Löschung aller unbefugt veröffentlichten Inhalte.

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